Allgemeine
Geschäftsbedingungen
(AGB)


§1 Allgemeines

(1) Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(2) Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.

(3) Wenn der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die Bestimmung des Vertrages maßgebend.

(4) Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlicher schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.

(5) Ist der Kunde Vollkaufmann, gelten ausschließlich, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben,

• bei Getreide und Futtermittel die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheine oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontakte,
• bei Dünge-und Pflanzenschutzmittel sowie Brennstoffen und Mineralölen die Werksbedingungen,
• bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die jeweils gültigen Verkaufs-und Lieferungsbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut,
• bei Kartoffeln die deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen),

bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontakte bzw. die Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(6) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-) Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern haben Gültigkeit nur, wenn und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt sind.

(7) Der Begriff "schriftlich" schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jeder andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Teletext oder Telefax ein.


§ 2 Lieferung

(1) Bei Lieferschwierigkeiten ist die Landhandelsfirma zu, dem Kunden zumutbaren, Teillieferungen berechtigt. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.

(2) Die Landhandelsfirma ist berechtigt, das Mischfutter, den Mischdünger ohne Anzeige an den Käufer zu ändern. Die Werksbestimmenden Inhaltsstoffe müssen jedoch eingehalten werden. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung ausdrücklich zugesichert, so darf der Verkäufer die Zusammensetzung nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers ändern.

(3) Mengenangaben gelten für die Landhandelsfirma stets als ca.-Mengen. Mehr-oder Minderlieferungen bis zu 5% der Abschlussmengen berechtigen nicht zu Beanstandungen des Betrages.

(4) Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann die Landhandelsfirma die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach setzen von einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten.

 

§3 Preise

(1) Die Lieferungen und Leistungen der Landhandelsfirma erfolgen, soweit keine Preise vereinbart worden sind, zu Marktpreisen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Ändern sich innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch-oder Niederwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst.

 

§ 4 Mängelrügen

(1) Mängel, die bei pflicht-und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen der Landhandelsfirma innerhalb eine Ausschussfrist von einer Woche nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden, soweit keine kürzeren Fristen anzuwenden sind. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu.

(2) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeter Ware betreffen, werden von der Landhandelsfirma nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs-und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer Probe erfolgt, die nach den Bestimmungen der amtlichen
Probenameverordnung genommen worden ist.

(3) Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann die Landhandelsfirma ersatzweise mangelfreie Ware liefern.

(4) Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Wandlung zu.

(5) Bei anderen als zu verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden können, hat der Käufer wahlweise ein Wandlungs-oder Minderungsrecht.

 

§ 5 Verpackung und Versand

(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für eine sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein
Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse die Landhandelsfirma ihm auf Anforderung nennt.

(2) Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Landhandelsfirma auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

(3) Verluste oder Entschädigungen auf dem Bahntransport sind von dem Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung beamtlich bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen gegenüber der Landhandelsfirma nicht zur Annahmeverweigerung.

 

§6 Zahlung, Kontokorrent Aufrechnung

(1) Falls nicht anders vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel ab dem Datum der Lieferung berechnet.

(2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch nur dann als zahlungshalber geleistet. Diskont-und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, diese sind sofort fällig.

(3) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Landhandelsfirma, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugsoder Lastschriftverfahren.

(4) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrent eingestellt, für das die Bestimmung der §§ 355 ff. HGB gelten. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Der Forderungssaldo wird monatlich durch die Zinsrechnung mitgeteilt und gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang der Zinsrechnung gegen den Rechnungsabschluss Einwendungen erhoben werden. Die aus dem Grundgeschäft stammenden Ansprüchen bleiben unberührt.

(5) Der Käufer kann mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Landhandelsfirma nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Sind die Forderungen eines Debitors abgetreten worden, gilt

1. Sämtliche Zahlungen sind mit Schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30-34, 65760 Eschborn zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen

2. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.

 

§ 7 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung

(1) Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem einer Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung von anderen Schäden, wie z.B. Kosten und Preisdifferenzen verlangen.

(2) Die Landhandelsfirma kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Kaufpreiszahlung auch ohne setzen einer Nachfrist und ohne Ablehnungsanordnung weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ersatz aller Schäden, wie z.B. Kosten und Preisdifferenzen verlangen.

(3) Befindet sich ein Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

 

§ 8 Erfüllungshindernisse

1) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr-bzw. Einfuhrverbote oder solchen alsgleich zu erachtenden Maßnahmen in-und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnung, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt verhindert, hat die Landhandelsfirma das Recht, den hiervon betroffenen Vertag ganz oder für dessen unerfüllbaren Teil als aufgehoben zu
erklären.

(2) Bei Ausfuhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrung und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-, Versand-oder Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichem, unvorhersehbaren, unverschuldeten und schwierigen Fällen von höhere Gewalt, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sollte eine solche unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Behinderung jedoch die Dauer eines Kalendermonats überschreiten, ist der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung aufgehoben.

(3) Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach bekannt werden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich zu unterrichten und hat auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bzw. Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Landhandelsfirma gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung das Eigentum der Landhandelsfirma. Bei laufenden Rechnungen (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

(2) Die Be-oder Verarbeitung der im Eigentum der Landhandelsfirma verbleibenden Ware erfolgt für sie als Herstellerin in ihrem Auftrag, ohne, dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der Landhandelsfirma steht das Eigentum an der durch Be-oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be-oder Verarbeitung. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht der Landhandelsfirma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be-oder Verarbeitung das (Mit-) Eigentum an der Vorbehaltsware der Landhandelsfirma erwirbt, überträgt er der Landhandelsfirma mit Vertragsabschluss des (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für die Landhandelsfirma. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an die Landhandelsfirma ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

(3) Für den Fall, dass die von der Landhandelsfirma gelieferte Ware mit anderen Waren vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer der Landhandelsfirma hiermit seine Eigentums-bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für die Landhandelsfirma. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an die Landhandelsfirma abgetreten.

(4) Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-) Eigentum der Landhandelsfirma stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an die Landhandelsfirma ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Landhandelsfirma steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, der Landhandelsfirma nicht gehörenden Ware, gleichgültig in welchem Zustand, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Landhandelsfirma dem Käufer für den Betreffenden Teil der Ware berechnet hat.

(5) Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die der Landhandelsfirma zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf geht dieses Recht, auch bei Insolvenz, auf die Landhandelsfirma über. Der Käufer hat der Landhandelsfirma ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen der
Landhandelsfirma die Ware als dessen Eigentum kenntlich zu machen und der Landhandelsfirma alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen der Landhandelsfirma den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an eine Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die zustehende Wechsel-oder Scheckforderung an die Landhandelsfirma ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel-oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf die Landhandelsfirma übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunde für die Landhandelsfirma.

(6) Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum der Landhandelsfirma stehenden Waren oder auf die ihr abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(7) Solange das Eigentum der Landhandelsfirma an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die übliche Gefahren ausreichend zu versichern. Eine aus einem Schadensfall entstehende Forderung, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hiermit der Landhandelsfirma zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.

(8) Eine etwaige Übersicherung stellt die Landhandelsfirma dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherung den Wert, der zu sichernden Forderung um mehr als 20% übersteigt.

(9) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

 

§ 10 Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1) Die Gewichts-und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von der Landhandelsfirma bestimmten Empfangslager. Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung.

(2) Bei Abweichung und/oder Vermischung von Arten oder Sorten sowie bei Kontamination mit unerwünschten Stoffen haftet der liefernde Landwirt für alle Schäden, auch soweit dadurch andere Lagerpartien betroffen sind.

(3) Maßgeblich ist der Börsenpreis unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelsspanne. Bis zur vollständigen Zahlung steht dem liefernden Landwirt das Eigentum an der gelieferten Ware oder anteilig zu den übrigen Mengen am gesamten Lagerbestand derselben Erzeugnisse getrennt nach Arten und Sorten zu. Der § 9 findet entsprechende Anwendung.

 

§ 11 Lieferung von Bau-und Brennstoffen

(1) Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße/Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße/Hoffläche haftet der Käufer für auftretende Schäden.

(2) Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung (Grenzwertgeber) verantwortlich. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank und/oder die Messvorrichtung sich in einem mangelhaften technischen Zustand befinden, werden in keinem Fall ersetzt.

(3) Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch den Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.

 

§ 12 Pfandrechte

Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Landhandelsfirma nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngermittel-und Saatgutversorgung vom 19.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngermitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenen Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht. Dem Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln räumt der Käufer vertraglich an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.

 

§13Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Landhandelsfirma, für die Zahlung deren Sitz.

(2) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl, das für den Sitz der Landhandelsfirma zuständige Gericht oder Frankfurt am Main.

(3) Für Nichtkaufleute und Minderkaufleute gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 14 Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten aus Geschäften der Landhandelsfirma mit Vollkaufleuten werden durch das Schiedsgericht einer deutschen Produkten-und Warenbörse entschieden.

(2) Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingung im deutschen Getreidehandel, soweit sich die Zuständigkeit nicht schon aus § 1 (4) dieser AGB ergibt.

(3) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten-und Warenbörse maßgebend.

(4) Bei Verträgen zwischen landwirtschaftlichen Kunden und der Landhandelsfirma ergibt sich der Gerichtsstand aus § 13. Den Parteien bleibt es unbenommen gemäß § 1027 ZPO einen Schiedsvertrag in einer gesonderten Urkunde abzuschließen.

(5) Die Landhandelsfirma ist berechtigt, die Streitigkeiten durch ein ordentliches Gericht entscheiden zu lassen, soweit nicht die in § 1 (4) dieser AGB genannten Bedingungen zwingend die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vorschreiben.

§ 15 Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollte eine getroffen Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser
AGB.